§ 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB überlässt die Art der Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die Nutzungsdauer, also die Abschreibungsmethode, prinzipiell dem Ermessen des Kaufmanns.
Nach § 5 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 sind die Bewertungs- und Abschreibungsmethoden einschließlich wesentlicher Änderungen anzugeben. Der Begriff entstammt noch § 160 Abs. 2 AktG 1965, wonach eine ...